Beurlaubung von Schülern

Hinweise:

Antrag auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Ausgehend von § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) besteht nach § 1 (2) der Verord-
nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) für jeden Schüler die Verpflichtung zur
Teilnahme am Unterricht.
Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 3 VOGSV
beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen
befreit werden.
Nach § 3 Abs. 3 VOGSV können “Schülerinnen und Schüler in besonders begründeten Ausnah-
mefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Un-
terricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenleh-
rer
, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit
Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter;
[…]. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit
Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu
stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienab-
schnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferien-
abschnitts zu beantragen.”


Wichtige Gründe können z.B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
  • Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
  • Religiöse Feiertage
  • Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des elterlichen Haushaltes wegen
    besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern z.B. Krankenhausauf-
    enthalt).
    Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete offizielle Bescheinigungen nachzu-
    weisen.
    Ein Antrag auf Beurlaubung ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn er nur den
    Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entge-
    hen.
    Nach § 67 Abs. 1 HSchG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Un-
    terricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Ordnungs-
    widrig handelt nach § 181 HSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter
    nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-
    ahndet werden.

    Der Antrag ist über die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer einzureichen.

Antrag auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler

https://philipp-schubert-schule.de/wp-content/uploads/2024/04/beurlaubung_schueler.pdf