Hinweise:
Antrag auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Ausgehend von § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) besteht nach § 1 (2) der Verord-
nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) für jeden Schüler die Verpflichtung zur
Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 3 VOGSV
beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen
befreit werden.
Nach § 3 Abs. 3 VOGSV können “Schülerinnen und Schüler in besonders begründeten Ausnah-
mefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Un-
terricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenleh-
rer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit
Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; […]. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit
Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu
stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienab-
schnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferien-
abschnitts zu beantragen.”
Wichtige Gründe können z.B. sein:
- Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
- Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
- Religiöse Feiertage
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des elterlichen Haushaltes wegen
besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern z.B. Krankenhausauf-
enthalt).
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete offizielle Bescheinigungen nachzu-
weisen.
Ein Antrag auf Beurlaubung ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn er nur den
Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entge-
hen.
Nach § 67 Abs. 1 HSchG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Un-
terricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Ordnungs-
widrig handelt nach § 181 HSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter
nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-
ahndet werden.
Der Antrag ist über die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer einzureichen.
Antrag auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler
https://philipp-schubert-schule.de/wp-content/uploads/2024/04/beurlaubung_schueler.pdf